(1) Für das Feststellungsverfahren gelten §
10 Abs. 1 und §
18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.