Änderung § 30a BetrAVG vom 22.01.2026

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§ 30a BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 30a BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 30a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 30a Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. 2 Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.

(heute geltende Fassung) 
 



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