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Änderung § 21 BetrAVG vom 01.01.2018

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§ 21 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 21 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell


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(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.

(2) 1 Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. 2 Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. 3 Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.

(3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.