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Änderung § 21 BetrAVG vom 01.01.2018
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| § 21 BetrAVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 21 BetrAVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell |
(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage. (2) 1 Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. 2 Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. 3 Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen. (3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten. |
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