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Änderung § 22 BetrAVG vom 22.01.2026

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§ 22 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 22 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung


(1) 1 Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2 Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

(2) 1 Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2 Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder

b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,

2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2 Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3 Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



2 Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend.

(4)
1 Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2 Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3 Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.



(heute geltende Fassung)