(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des §
33 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
- 2.
- die Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeidirektion, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie und des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 3.
- die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiämter, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeifliegerstaffeln, die Führerin oder der Führer der Bundespolizeifliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommunikation in der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 4.
- die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Führerinnen oder Führer von Hundertschaften, die Leiterinnen oder Leiter der Informations- und Kommunikations-Aufklärungsdienste, die Einheitsführerinnen oder Einheitsführer der Unterstützungseinheiten, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Sportschule Bad Endorf.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des §
33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorgesetzten.