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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben

Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG§82V k.a.Abk.)

V. v. 31.01.2002 BGBl. I S. 576; aufgehoben durch § 4 V. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2004
Geltung ab 07.02.2002; FNA: 2031-4-6 Disziplinarrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern:


§ 1



(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeidirektion, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie und des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

3.
die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiämter, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeifliegerstaffeln, die Führerin oder der Führer der Bundespolizeifliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommunikation in der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

4.
die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Führerinnen oder Führer von Hundertschaften, die Leiterinnen oder Leiter der Informations- und Kommunikations-Aufklärungsdienste, die Einheitsführerinnen oder Einheitsführer der Unterstützungseinheiten, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Sportschule Bad Endorf.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorgesetzten.


§ 2



Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern.


§ 3



Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.