(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.
(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen,
- 1.
- die auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anerkannt sind,
- 2.
- deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen,
- 3.
- deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht,
- 4.
- die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen,
können nach §
5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des §
5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach §
6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934