(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934