(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach §
18 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach §
18 Absatz 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) §
32 findet keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501