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§ 1 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)

V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen

1.
das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben

oder

2.
das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.