§ 5 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)

V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 3 Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu sonstigen Staaten
§ 5 Einmalige Meldung

Abschnitt 3 Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu sonstigen Staaten

§ 5 Einmalige Meldung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts G. v. 31. Januar 2019 BGBl. I S. 54 m.W.v. 1. April 2019



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