§ 7 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung



(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden.

(2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der technischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veränderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben sind.

(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 3.



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