(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des §
8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. §
9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970