Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des §
24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die §
2 Abs. 8
KWG Anwendung findet und die nach §
10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§
23 und
24.