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§ 23 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Konsolidierte Eigenmittel



Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten Grundsatz I - Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG - die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 22 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 23 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PrüfbV Anwendungsbereich
... findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und ...