(1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurteilen. Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.
(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Kennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die jeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum darzustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz nicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum Bilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.
(3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder anderen Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rückübertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu beurteilen.
(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zugesagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu berichten.
(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an anderen Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des Buch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des §
10 Abs. 4
KWG, aus Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des §
10 Abs. 5
KWG sowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des §
10 Abs. 5a
KWG gegenüber Instituten sowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut Anteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungsquote gilt §
16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Aktiengesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesaufsichtsamt nach §
10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2
KWG zugelassen hat, sind zu nennen.
(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht unterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen Bilanzstatistik hinzuweisen.
(7) Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu berichten.