Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 37 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert wurden.



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