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§ 40 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3 bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben. Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24, über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten aufzugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen.

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