Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 42 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen

1.
zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 BausparkV,

2.
zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie

3.
zu den Meldungen über die Berechnung der für die Zuteilung verfügbaren Mittel.