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§ 43 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen



(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichtigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzustellen:

1.
die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge,

2.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Sparintensität I),

3.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Sparintensität II),

4.
das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I),

5.
das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungsintensität II),

6.
das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungsmasse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zuteilungsmasse,

7.
die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinlagen und der durchschnittliche Anspargrad der fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,

8.
die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad dieser Verträge,

9.
das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Kündigungsquote),

10.
das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rückzahlungsquote),

11.
das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarlehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbericht oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und

12.
das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträgheit).

(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG zu machen.

(3) Es ist festzustellen,

1.
ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden,

2.
ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 BauSparkG nicht nachgekommen ist,

3.
welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,

4.
ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),

5.
ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 BauSparkG eingehalten wurden,

6.
ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und

7.
ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 BausparkV erfüllt sind.

(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:

1.
die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach § 1 Abs. 2 BausparkV,

2.
der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,

3.
der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbausparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für die Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnellsparverträge),

4.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 BausparkV,

5.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.