Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen
- 1.
- zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 BausparkV,
- 2.
- zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie
- 3.
- zu den Meldungen über die Berechnung der für die Zuteilung verfügbaren Mittel.