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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 46 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstleistungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.