Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Vierter Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

Vierter Titel Zusatzvorschriften für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Der Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Er hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.


§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, daß das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.


§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstleistungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.


§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente ist zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.