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§ 53 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)



(1) Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu beurteilen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen.

(2) Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewertungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der Marktbewertungen der Termingeschäfte und die vorgeschriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge zu beurteilen.

(3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den Erlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebenenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehalten hat.

(4) Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse, Entwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere sind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des Kreditbetrags, ist zu bestätigen. Es ist anzugeben, mit welcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Überschreitung erkannt hat. Die organisatorischen Mängel in dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten Überschreitung geführt haben, sind festzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bundesaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaßnahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisatorischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu unerlaubten Überschreitungen kommt. Die Eignung und Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.

(5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze des § 13 Abs. 1 KWG überschritten hat, es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist dies anzugeben.



 

Zitierungen von § 53 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)
... der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53  ...