Kredite im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt und, soweit banküblich, gesichert sind.
... bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der ...