Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Sachwert (Bauwert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je Berechnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Hundert der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapitalisierungssatzes) anzugeben. Es ist anzugeben, ob es sich bei dem besprochenen Kredit um einen Deckungskredit handelt. Das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Beleihungswert in vom Hundert ist zu berechnen; übersteigt dieses Verhältnis 100 vom Hundert, ist auch das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Verkehrswert in vom Hundert zu berechnen. Bei Hypothekenbanken ist bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 3 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt der Kreditauszahlungen zu berichten. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundesaufsichtsamt stützen. Satz 5 gilt nicht für
- 1.
- Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
- 2.
- leistungsgestörte Kredite,
- 3.
- Kredite nach § 59 Abs. 2,
- 4.
- Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelegenen Grundstücken besichert sind,
- 5.
- Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen,
- 6.
- Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen.