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§ 6
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§ 6 - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
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wird in 62 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Schiffsmann
§ 6 wird in
2 Vorschriften zitiert
Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§
4
und
5
ist.
§ 5
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§ 7
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Zitierungen von
§ 6 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§
6
...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§
6
) und der sonstigen Angestellten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind. ...
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