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§ 9 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 9 Seemannsämter
§ 9 wird in  4 Vorschriften zitiert
Seemannsämter sind 
- 1.
-             im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden, 
- 2.
-             außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.
Zitierungen von § 9 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SeemG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 102a SeemG Aufsicht im Ausland 
... 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach §  9  Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.   ...
§ 132 SeemG Zuständigkeit des Seemannsamts 
 ... der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach §  9  Nr. 2 bestimmten Seemannsämter,   4.             im übrigen das Seemannsamt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 18 SeemAmtsV Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen 
... beizuwohnen.   (2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§  9  Nr. 1 des Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder ...  (3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (§  9  Nr. 2 des Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen. ...
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 14.05.1974 BGBl. I S. 1189; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
§ 1 VerklVÄndV 
... des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durch die nachstehend aufgeführten, nach §  9  Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713) vom Bundesminister des ...
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