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§ 11 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 11 Seefahrtbuch



(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.

(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.

(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt werden, wenn das alte Seefahrtbuch vorgelegt oder sein Verlust glaubhaft gemacht wird.

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Zitierungen von § 11 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
...  Euro 1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 21 2 Verlängerung der ... Verordnung 10 3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 26 4 Ausfertigung einer Musterrolle bei ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 6 SeemAmtsV Bescheinigung früherer Fahrt- und Beschäftigungszeiten
... nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein neues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausgestellt, so hat ...