(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,
- 1.
- wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,
- 2.
- wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 7 SeemAmtsV Schließung des Seefahrtbuches ... Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als ... Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen. (2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch ...