(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen, 
- 1. 
-             wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird, 
 
 
- 2. 
-             wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen. 
 
 
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 7 SeemAmtsV Schließung des Seefahrtbuches ... Ein Seefahrtbuch, das nach §  12  Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als ... Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen.   (2) Fallen die Gründe des §  12  Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch ...