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§ 14 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 14 Inhalt der Musterrolle



Die Musterrolle muß Angaben enthalten über

1.
Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen,

2.
Heimat- oder Registerhafen,

3.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,

4.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds,

5.
das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

6.
Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder,

7.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7).

Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.



 

Zitierungen von § 14 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeemG Musterrolle und Musterung
... Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14 ) einzutragenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 11 6 Ausfertigung einer Beilage zur ...