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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben 
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§ 14 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 14 Inhalt der Musterrolle
§ 14 wird in  2 Vorschriften zitiert
Die Musterrolle muß Angaben enthalten über 
- 1.
-             Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen, 
- 2.
-             Heimat- oder Registerhafen, 
- 3.
-             Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns, 
- 4.
-             Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds, 
- 5.
-             das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 
- 6.
-             Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder, 
- 7.
-             Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7). 
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Zitierungen von § 14 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SeemG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 13 SeemG Musterrolle und Musterung 
 ... Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§  14 ) einzutragenden ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1) 
... der Musterrolle (außer im  Falle der An-, Um- oder Abmusterung)   §  14  Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz   11    6  Ausfertigung einer Beilage zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5584.htm   
