§ 26 Anreisekosten
Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied den Dienst anzutreten hat, an einem anderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis begründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Tage- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort der Anmusterung oder einem Meldeort notwendig werden.
interne Verweise§ 56 SeemG Heimaturlaub ... auf dem Land- oder Luftwege überschreitet. (2) Die Reisekosten (§ 26 ) trägt der Reeder im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im Falle des Absatzes 1 ...
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