(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland aufhält, ist jedoch §
5 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
(2) Der Reeder hat einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes das Schiff verlassen (§
45) und keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einem Krankenhaus außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes und solange es Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat, die Beiträge zu zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der
Reichsversicherungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erkrankt wäre.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes ... Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668), wird wie folgt geändert: 1. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Das erkrankte oder verletzte ... 52a Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ... folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zitierung „§§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. ... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868