(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des §
72 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie nach Anhörung eines Arztes durch das Seemannsamt ersetzt werden.
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der Kranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes nicht an Bord des Schiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach den Vorschriften der §§
72 und
74. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes ... 52a Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 ...
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006) ... den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § ...