Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 72 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|

§ 72 Anspruch auf Heimschaffung



(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort,

1.
in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67,

2.
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Reeder endet,

3.
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird oder

4.
wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet,

5.
wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann,

6.
wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird.

(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Anzeige


 

Zitierungen von § 72 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 SeemG Heimschaffung im Krankheitsfall
... ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 72 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen ... zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach den Vorschriften der §§ 72 und 74. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften ...
§ 63 SeemG Kündigungsfristen
...  der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder 2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung ...
§ 77 SeemG Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
... über Rückbeförderung und Weiterzahlung der Heuer anzuwenden (§§ 72ff ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... die Berechtigung der Kündigung treffen. (4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im ...
§ 79 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
... soll, 4. für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und 74 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Rückbeförderung ...