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§ 74 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 74 Durchführung und Kosten der Heimschaffung



(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden.

(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für

1.
die Beförderung an den Bestimmungsort,

2.
die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort,

3.
die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,

4.
ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.

(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.

(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.



 

Zitierungen von § 74 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 SeemG Heimschaffung im Krankheitsfall
... kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach den Vorschriften der §§ 72 und 74 . Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat ...
§ 63 SeemG Kündigungsfristen
... Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder 2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Berechtigung der Kündigung treffen. (4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der ...
§ 79 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine ...
§ 124 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
... Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat. (2) Der Kapitän hat ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
...  einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat, 8.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
...  4. für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und 74 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen ...
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 ...