Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 
64, 
65, 
67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 
68 außerhalb des Geltungsbereichs des 
Grundgesetzes gekündigt, so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006) ... den Entscheidungen nach den §§ 51,  69 , 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den ...