§ 70 Heueranspruch bei außerordentlicher Kündigung durch das Besatzungsmitglied
In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.