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§ 69 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 69 Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung
§ 69 wird in  3 Vorschriften zitiert
Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt, so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
Zitierungen von § 69 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SeemG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 124 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds 
...     einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51,  69  oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.   (2) Der Kapitän hat ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns 
 ... 7.             einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51,  69 , 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,   8.        ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006) 
... den Entscheidungen nach den §§ 51,  69 , 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den ...
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