(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen. 
(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind 
- 1. 
-             der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist, 
 
 
- 2. 
-             der durch Tarifvertrag festgelegte Ort, 
 
 
- 3. 
-             der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder 
 
 
- 4. 
-             jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.
 
§ 63 SeemG Kündigungsfristen ... Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach §  73  Abs. 2 liegt, wenn   1.             der Reeder für eine unverzügliche ...    der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72  bis 74 sorgt oder   2.             das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung ...