(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach §
65 darf darauf nicht angerechnet werden.
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für
- 1.
- die Beförderung an den Bestimmungsort,
- 2.
- die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort,
- 3.
- die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,
- 4.
- ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.
Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.
(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß §
64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.
(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460