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§ 73 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 73 Bestimmungsort der Heimschaffung



(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.

(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind

1.
der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,

2.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,

3.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder

4.
jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.



 

Zitierungen von § 73 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 SeemG Kündigungsfristen
... Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn 1. der Reeder für eine unverzügliche ... der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder 2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung ...
§ 72 SeemG Anspruch auf Heimschaffung
... Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort, 1. in den Fällen der §§ ...
§ 75 SeemG Tod des Besatzungsmitglieds
... Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... die Berechtigung der Kündigung treffen. (4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im ...
§ 79 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine ...