(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach §
73 Abs. 2 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.
(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten.