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§ 82 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 82 Entscheidung durch die Arbeitsschutzbehörde



(1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt, daß der Betroffene seediensttauglich oder nur beschränkt seediensttauglich ist, so entscheidet die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Betroffenen, ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. Die See-Berufsgenossenschaft kann Wiederholungen der Untersuchung anordnen.

(2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anordnen.

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Zitierungen von § 82 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 SeemG Verwaltungsrechtsweg
... Gegen die Entscheidung nach § 82 Abs. 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Den Widerspruchsbescheid nach § ...
§ 102a SeemG Aufsicht im Ausland
... Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde, mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach ...
§ 102b SeemG (vom 08.11.2006)
... Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der ... (2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 81 und 82 bezeichneten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die Kapitäne oder ...
§ 149 SeemG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vorschriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83 und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Seediensttauglichkeit
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
§ 11 SeeDTauglV Verfahren des Widerspruchsausschusses
... Vorgängen, insbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-Berufsgenossenschaft nach § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes angeordneten wiederholten ärztlichen Untersuchung und zu der ...