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Erster Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arbeitsschutz

Erster Unterabschnitt Schutz gegen Betriebsgefahren, gesundheitliche Betreuung

§ 80 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren



(1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit trifft auch den Kapitän.

(2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen. Soweit die angeordneten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.


§ 81 Ärztliche Untersuchung



(1) Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. Wird in dem Zeugnis nur eine beschränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf eine Beschäftigung nur nach Maßgabe des Zeugnisses erfolgen.

(2) Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist, nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt nachuntersucht sowie als weiterhin tauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Läuft die Frist für die Nachuntersuchung während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige Nachuntersuchung anordnen.

(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt werden.


§ 82 Entscheidung durch die Arbeitsschutzbehörde



(1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt, daß der Betroffene seediensttauglich oder nur beschränkt seediensttauglich ist, so entscheidet die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Betroffenen, ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. Die See-Berufsgenossenschaft kann Wiederholungen der Untersuchung anordnen.

(2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anordnen.


§ 83 Verwaltungsrechtsweg



(1) Gegen die Entscheidung nach § 82 Abs. 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Widerspruchsausschuß.

(3) Der Widerspruchsausschuß wird bei der See-Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, der die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt und der andere aus der Berufsgruppe des Betroffenen sein muß.

(4) Der Arbeitsschutzbehörde ist im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.