(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist verboten.
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
- mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.
- mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.
- mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.
- mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- 6.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
- 7.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind,
- 8.
- als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer,
- 9.
- im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
Die Nummern 3 bis 7 und 8 gelten für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1.
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- 2.
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- 3.
- der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 2 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der
Biostoffverordnung.
(3) Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen des Absatzes 2 oder einer von den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß §
143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverordnung gemäß §
143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän ... Ein Kapitän, der 1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von ... 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder, 4. ... auf diese Strafvorschrift verweist, 5. einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, 6. ...
§ 149 SeemG Inkrafttreten ... am 1. April 1958, die Vorschriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83 und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Bestimmungen ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149