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§ 99 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 99 Nachtruhe der Jugendlichen



Jugendliche dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 4 nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.



 

Zitierungen von § 99 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 SeemG Mehrarbeit der Jugendlichen
... nach § 88 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vorschriften der §§ 98 und 99 über Ruhepausen und Nachtruhe keine Anwendung. (5) Wird in den Fällen des ...
§ 100a SeemG Abweichende Regelungen
... und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, 3. abweichend von § 99 Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3. ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3.  ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie ...