(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss:
- 1.
- den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie
- 2.
- die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind.
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird.
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes ... 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung, 5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 ... über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation, ...
§ 143 SeemG Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006) ... der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die ... zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise nach § 101 , 12. die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit, 13. die ...
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Eingangsformel See-ArbZNV ... Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ... Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ...