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§ 102 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 102 Arbeitsschutzbehörde



(1) Arbeitsschutzbehörde ist unbeschadet der Vorschriften des § 102a die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie hat darüber zu wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt werden; hierbei arbeitet sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft zusammen. Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. Die Länder können mit der See-Berufsgenossenschaft vereinbaren, daß deren technische Aufsichtsbeamte von der Arbeitsschutzbehörde zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben herangezogen werden. Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Beauftragten der Arbeitsschutzbehörde sind befugt, Schiffe, für die dieses Gesetz gilt, jederzeit zu betreten und in allen Räumen dieser Schiffe diejenigen Prüfungen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Reeder und Kapitän sind verpflichtet, den Beauftragten die Ausübung dieser Befugnisse zu ermöglichen; sie haben die bei der Prüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und sicherzustellen, daß den Beauftragten die Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regeln durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung einer einheitlichen Aufsicht und das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde mit der See-Berufsgenossenschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 102 Seemannsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 324 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 SeemG Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
... 1 zu treffen sind. Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur ...
§ 102a SeemG Aufsicht im Ausland
... des Grundgesetzes von den nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, den nach Absatz 1 ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft ...
§ 123 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder
... oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... über die Arbeitsorganisation, 6. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in ... der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder b) § 102 Abs. 1 Satz 6  ...
§ 127 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Reeders
... der vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, 2.  ... 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft, oder b) § 102 Abs. 1 Satz 6, 3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 ...
§ 143b SeemG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Regelbesatzungen (vom 08.11.2006)
... (Regelbesatzung); 2. zu bestimmen, daß a) unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die See-Berufsgenossenschaft die Verordnung durchführt und im Einzelfall eine ...
§ 149 SeemG Inkrafttreten
... soweit sie auf diese Bestimmungen verweisen, treten mit dem besonderen Gesetz nach § 102 , spätestens jedoch am 1. Oktober 1958 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 5 DVSUG Personengruppen (vom 04.06.2016)
... Post-Logistik Telekommunikation, - Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), - Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 324 9. ZustAnpV Seemannsgesetz
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...